DIN 4109-1 versus DIN 4109-5 – Mindestanforderungen und erhöhter Schallschutz

Bei der Planung von Wohn- und Nichtwohngebäuden stellt sich unweigerlich die Frage nach dem gewünschten akustischen Komfort. Hierbei ist die strikte Trennung zwischen den Mindestanforderungen nach DIN 4109-1 und den erhöhten Anforderungen nach DIN 4109-5 entscheidend.

Bei der Planung von Wohn- und Nichtwohngebäuden stellt sich unweigerlich die Frage nach dem gewünschten akustischen Komfort. Hierbei ist die strikte Trennung zwischen den Mindestanforderungen nach DIN 4109-1 und den erhöhten Anforderungen nach DIN 4109-5 entscheidend.

Die Mindestanforderungen (DIN 4109-1)

Die in Teil 1 der Norm festgelegten Werte stellen eine schalltechnische Qualitätsgrenze dar, die baurechtlich nicht unterschritten werden darf. Diese Anforderungen gelten zum Schutz gegen Geräusche aus fremden Räumen (z. B. Nachbarwohnungen), gegen Außenlärm sowie gegen Lärm aus haustechnischen Anlagen.

Es ist jedoch ein weit verbreiteter Irrtum, dass die Einhaltung der Mindestanforderungen zu absoluter Stille führt. Selbst wenn die DIN 4109-1 erfüllt ist, können übliche Wohngeräusche, lautes Sprechen oder Trittschall aus fremden Wohnungen noch hörbar sein.

Erhöhter Schallschutz (DIN 4109-5)

Wenn Bauherren oder Käufer einen akustischen Komfort wünschen, der über den reinen Gesundheitsschutz hinausgeht, müssen explizit „erhöhte Anforderungen“ vereinbart werden. Die DIN 4109-5 liefert hierfür die planerische Grundlage.

Ein wahrnehmbar höherer Schallschutz im Sinne dieses Normenteils ist durch folgende Verbesserungen definiert:

  • Eine Erhöhung der Luftschalldämmung um mindestens 3 dB.

  • Eine Absenkung der Trittschallpegel um mindestens 5 dB.

  • Eine Reduzierung der Geräusche von gebäudetechnischen Anlagen um mindestens 3 dB.

    Planungshinweis: Der erhöhte Schallschutz erfordert eine frühzeitige und detaillierte Abstimmung aller Gewerke. So dürfen beispielsweise weichfedernde Bodenbeläge (wie bestimmte Teppiche) beim Nachweis des erhöhten Trittschallschutzes im Wohnungsbau grundsätzlich nicht angerechnet werden, da diese leicht austauschbar sind.

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