Schallschutz bei der Haustechnik – Grenzwerte für Anlagenlärm
Technische Gebäudeausrüstung (TGA) sorgt für Komfort, ist aber gleichzeitig eine der häufigsten Ursachen für Lärmbeschwerden. Die DIN 4109 setzt klare Grenzen für die Geräuschemissionen, die von gebäudetechnischen Anlagen und gewerblichen Betrieben in fremde, schutzbedürftige Räume übertragen werden.
Was zählt zu den gebäudetechnischen Anlagen?
Unter diesen Begriff fallen laut Norm unter anderem:
Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Sanitärtechnik).
Aufzugsanlagen (Transportanlagen).
Heizungs- und Lüftungsanlagen.
Gemeinschaftswaschanlagen und Garagenanlagen.
Fest eingebaute, motorbetriebene Rollläden.
Ausdrücklich ausgenommen sind ortsveränderliche Haushaltsgeräte wie Staubsauger oder Waschmaschinen innerhalb der eigenen Wohnung.
Die maßgeblichen Grenzwerte
Die Beurteilungsgröße für Anlagengeräusche ist der A-bewertete maximale Norm-Schalldruckpegel LAF,max,n.
- Mindestanforderungen (DIN 4109-1): In fremden Wohn- und Schlafräumen darf der Lärm aus Sanitärtechnik sowie sonstiger Haustechnik den Wert von LAF,max,n≤30 dB nicht überschreiten.
- Erhöhte Anforderungen (DIN 4109-5): Werden erhöhte Anforderungen vereinbart, sinken diese Grenzwerte auf ≤25 dB für Sanitäranlagen in Mehrfamilienhäusern (bzw. ≤27 dB für sonstige feste Haustechnik).
Wichtige Ausnahmen: Nutzergeräusche sind von diesen strengen Anforderungen ausgenommen. Das Schließen eines Toilettendeckels oder das hörbare Abstellen eines Zahnputzbechers auf der Ablage unterliegen nicht den Grenzwerten der Norm. Zudem werden einzelne, extrem kurze Geräuschspitzen (z. B. das Umstellen einer Armatur) beim Nachweisverfahren nach den aktuellen Laborbedingungen oftmals nicht erfasst.